Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß VO (EU) 2019/2088
Die folgenden Informationen enthalten nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen der aws Fondsmanagement GmbH, FN 327045 z, ("FMG") gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments and des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (in der jeweils geltenden Fassung, die "Offenlegungs-VO").
Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Gemäß Offenlegungs-VO sind unter "Nachhaltigkeitsrisiken" Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Die Investitionsentscheidungsprozesse in Bezug auf die aws Gründungsfonds II Beteiligungs GmbH & Co KG ("AWS GRF II") sehen grundsätzlich keine gezielte bzw systematische Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungs-VO vor. Die FMG, als Komplementärin des AWS GRF II, wird jedoch im Rahmen ihres allgemeinen Risikomanagements die tatsächlichen und potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf Investitionsentscheidungen sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des AWS GRF II laufend beobachten.
Die FMG beabsichtigt weiters, im Rahmen der Beteiligungsmanagement-Tätigkeiten, die Portfoliounternehmen bei der Einhaltung ihrer ESG-Policy zu unterstützen. Sofern im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen bzw des allgemeinen Risikomanagements von (potenziellen) Portfoliounternehmen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen (etwa über einen Fragebogen) erhoben werden, werden diese Informationen grundsätzlich nicht extern überprüft und auch keine weiteren Recherchen oder Untersuchungen durch FMG durchgeführt. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen falsche Angaben unentdeckt bleiben. Da die Investition des AWS GRF II über mehrere Jahre erfolgt, ist es der FMG ein wichtiges Anliegen, im Rahmen einer guten Zusammenarbeit mit dem Portfoliounternehmen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und zu pflegen, um sich vor den in diesem Abschnitt beschriebenen Einschränkungen zu schützen.
Bei AWS GRF II werden keine nachhaltigen Investitionen im Sinne des Art 2 Z 17 Offenlegungs-VO angestrebt. Insbesondere investiert AWS GRF II keinen festen Prozentsatz in Portfoliounternehmen, die nach ökologischen und/oder sozialen Gesichtspunkten ausgerichtet sind (nähere Informationen können der Investitionsrichtlinie von AWS GRF II entnommen werden). Die FMG bleibt in ihrer Entscheidung frei, nach eigenem Ermessen nicht zu investieren oder trotz Nachhaltigkeitsrisiken zu investieren, wobei diesfalls die FMG auch Maßnahmen zur Reduzierung oder Abschwächung von Nachhaltigkeitsrisiken ergreifen kann. Die FMG beabsichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und die strategische Relevanz eines Investments sowie den Transaktionskontext angemessen zu berücksichtigen.
Erklärung zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen
Da das Geschäftsmodell bei frühphasigen Zielunternehmen in vielen Fällen noch nicht vollständig ausgereift ist, wären Nachhaltigkeitsrisiken und die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen der FMG auf Nachhaltigkeitsfaktoren häufig schwer zu beurteilen. Unter "Nachhaltigkeitsfaktoren" werden gemäß Offenlegungs-VO Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung verstanden. In Anbetracht des Investitionsschwerpunktes des AWS GRF II verpflichtet sich die FMG daher nicht, nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen (womit auf die FMG Art 4 Abs 1 lit b) Offenlegungs-VO anwendbar ist). Allerdings kann FMG einzelfallbezogen im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen bzw des allgemeinen Risikomanagements auch die wichtigsten negativen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vor und nach dem Investment evaluieren und bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Jedenfalls bleibt die FMG in ihrer Entscheidung frei, nach eigenem Ermessen nicht zu investieren oder trotz negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu investieren, wobei diesfalls die FMG auch Maßnahmen zur Reduzierung oder Abschwächung negativer Auswirkungen ergreifen kann. Die FMG beabsichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und die strategische Relevanz eines Investments sowie den Transaktionskontext angemessen zu berücksichtigen.
Vergütungspolitik
Die FMG bezieht Nachhaltigkeitsrisiken nicht in ihre Vergütungspolitik ein.